Satzung

Harzschützenbund Gernrode e.V.

Mitglied des Kreisschützenbund Quedlinburg e.V.

Satzung des Harzschützenbundes Gernrode e.V.

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Harzschützenbund Gernrode e.V.“ Der Verein hat den Sitz in Gernrode und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§2

Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sportschießens, die Teilnahme an Wettkämpfen sowie Erhalt und Ausbau der Sportstätte, insbesondere die Handhabung und Pflege von Vorderladerwaffen und deren traditionelle Bedeutung.

2. Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit gleicher Mehrheit zu beschließen wie eine Satzungsänderung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmittglieder beschließen.

8. Farben des Vereins sind grün-weiß. Das Vereinswappen zeigt zwei gekreuzte Armbrustbolzen.

§3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Es wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschliessenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

§4

Beiträge

1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

2. Über höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Ist ein Mitglied länger als sechs Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§5

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

jedoch mindestens einmal jährlich.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen

einzuberufen.

Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung

(Tagesordnung) bezeichnen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift.

2. Die ordnungsgemäße einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

3. Die Versammlung wird, soweit nicht abweichend beschlossen, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren.

Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis von Wahlen oder

Abstimmungen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter  zu unterzeichnen.

6. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§7

Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §2 BGB besteht aus drei bis sechs Personen.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch  auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§8

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rat der Stadt Gernrode, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde am 19.3.2011 beschlossen.